Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Fa. Simon Kunststofftechnik GmbH
§ 1 Geltung der Geschäftsbedingungen
(1) Für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Fa. Simon Kunststofftechnik GmbH gelten die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Einschränkungen dieser Bedingungen müssen ausdrücklich schriftlich erfolgen und von allen Parteien rechtsverbindlich in gleicher Urkunde unterschrieben sein.
(2) Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
Die Angebote der Fa. Simon Kunststofftechnik GmbH sind stets freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung durch die Fa. Simon Kunststofftechnik GmbH.
§ 3 Preise
(1) Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der Fa. Simon Kunststofftechnik GmbH genannten Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise verstehen sich ab Herstellerwerk ohne Verpackung, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(2) Zusätzliche Leistungen und Lieferungen, werden gesondert berechnet.
Kommt trotz von uns durchgeführten Projektierungsarbeiten oder anderer Entwicklungsarbeiten ein Vertrag nicht zur Durchführung, so ist die Fa. Simon Kunststofftechnik GmbH berechtigt, für diese Arbeiten ohne weiteren Nachweis einen Betrag in Höhe von 5% der Gesamtauftragssumme zu berechnen.
(3) Verändert sich vom Tag des Angebotes bis zum Liefertag ein für die Preisbindung maßgeblicher Faktor, wie Kosten des Vormaterials oder der Hilfs- und Betriebskosten, so ist die Fa. Simon Kunststofftechnik GmbH berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
(1) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Fa. Simon Kunststofftechnik GmbH die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen- hierzu gehört insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung usw., auch wenn sie bei Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten-, hat die Fa. Simon Kunststofftechnik GmbH auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Fa. Simon Kunststofftechnik GmbH, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Sofern die Fa. Simon Kunststofftechnik GmbH die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat Käufer bzw. Besteller Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von ½ % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit der Fa. Simon Kunststofftechnik GmbH.
§ 5 Zahlungen
(1) Soweit nicht anderes vereinbart, sind die Rechnungen der Fa. Simon Kunststofftechnik GmbH 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
(2) Die Fa. Simon Kunststofftechnik GmbH ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers bzw. Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Käufer bzw. Besteller über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der sie berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
(3) Wenn der Fa. Simon Kunststofftechnik GmbH Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers bzw. Bestellers in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn ihr andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist die Fa. Simon Kunststofftechnik GmbH berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen auch wenn sie Schecks angenommen hat. Die Fa. Simon Kunststofftechnik GmbH ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
(4) Der Käufer bzw. Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
§ 6 Gewährleistung
(1) Der Käufer bzw. Besteller verliert jeglichen Gewährleistungsanspruch, wenn er seinen Untersuchungs- und Rügepflichten nicht nachkommt. Erkennbare Mängel müssen innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich gerügt werden. Verdeckte Mängel müssen spätestens 8 Tage nach Entdeckung schriftlich gerügt werden.
(2) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage, unsachgemäßer Inbetriebsetzung des Liefergegenstandes durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, übermäßige Beanspruchung, ungeeigneten Betriebsmitteln, Austauschwerkzeugen oder sonstigen schadensverursachenden Einflüssen, die nicht auf das Verschulden der Fa. Simon Kunststofftechnik GmbH zurückzuführen sind.
(3) Die Gewährleistungspflicht beträgt ein Jahr gerechnet ab Gefahrenübergang. Die Rechte eines Verbrauchsgüterverkaufes bleiben unberührt.
(4) Soweit ein von der Fa. Simon Kunststofftechnik GmbH zu vertretender Mangel vorliegt, hat der Käufer bzw. Besteller zur Geltendmachung seiner Rechte ihr gegenüber schriftlich eine Frist zur Nacherfüllung bzw. Nachbesserung zu setzen. Die Fa. Simon Kunststofftechnik GmbH ist nach ihrer Wahl zur Mängelbeseitigung, Ersatzlieferung oder Gutschrift berechtigt.
(5) Ist die Fa. Simon Kunststofftechnik GmbH zur Nacherfüllung oder Nachbesserung nicht bereit oder in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über die gesetzte Frist hinaus aus Gründen, die die Fa. Simon Kunststofftechnik GmbH nicht zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Mängelbeseitigung oder die Ersatzlieferung fehl, so stehen dem Käufer bzw. Besteller die Rechte auf Rücktritt oder Minderung zu.
(6) Gewährleistungsansprüche gegen die Fa. Simon Kunststofftechnik GmbH stehen nur den unmittelbaren Käufer bzw. Besteller zu und sind nicht abtretbar.
(7) Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus.
§ 7 Haftungsbeschränkung
Schadensersatzansprüche wegen schuldhafter Pflichtverletzung und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen die Fa. Simon Kunststofftechnik GmbH als auch gegen deren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren Schaden begrenzt.
In jedem Fall bleiben unberührt eine Haftung der Fa. Simon Kunststofftechnik GmbH nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstigen Ansprüchen aus Produzentenhaftung.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die der Fa. Simon Kunststofftechnik aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer oder Besteller jetzt oder künftig zustehen, werden der Fa. Simon Kunststofftechnik GmbH die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr realisierbarer Wert die Forderung nachhaltig um mehr als 10% übersteigt.
(2) Die Ware bleibt Eigentum der Fa. Simon Kunststofftechnik GmbH. Verarbeitung und Umbildung erfolgen stets für die Fa. Simon Kunststofftechnik GmbH als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das (Mit-) Eigentum der Fa. Simon Kunststofftechnik GmbH durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Miet-) Eigentum des Käufers bzw. Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf die Firma Simon Kunststofftechnik GmbH übergeht. Der Käufer bzw. Besteller verwahrt das (Mit-) Eigentum der Fa. Simon Kunststofftechnik GmbH unentgeltlich. Ware, an der der Fa. Simon Kunststofftechnik GmbH (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
(3) Der Käufer bzw. Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bzw. Besteller bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an die Fa. Simon Kunststofftechnik ab. Die Fa. Simon Kunststofftechnik GmbH ermächtigt ihn widerruflich, die an sie abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer bzw. Besteller seiner Zahlungsverpflichtung nicht ordnungsgemäß nachkommt.
(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum der Fa. Simon Kunststofftechnik GmbH hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit die Fa. Simon Kunststofftechnik GmbH ihre Eigentumsrechts durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Fa. Simon Kunststofftechnik GmbH die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer bzw. Besteller.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers bzw. Bestellers - insbesondere bei Zahlungsverzug- ist die Fa. Simon Kunststofftechnik berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers bzw. Bestellers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die Fa. Simon Kunststofftechnik liegt kein Rücktritt vom Vertrage.
§ 9 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zum Besteller findet unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
(2) Als Erfüllungsort gilt Berglen, soweit sich nichts anderes ergibt.
(3) Soweit der Käufer Vollkaufmann i. S. des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Waiblingen ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
(4) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstiger Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Stand: Dezember 2007